GV Concordia 1871 Herxheim e.V.

GV Concordia 1871 Herxheim e.V. -

Satzung

Satzung des GV Concordia 1871 Herxheim e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Chorverband der Pfalz (CVdP)  ist, führt den Namen „GV Concordia 1871 Herxheim“ mit dem Zusatz e.V. Die Abkürzung GV steht für Gesangverein.
Er hat den Sitz in 76863 Herxheim und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Landau eingetragen / einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dieser Anspruch besteht nur im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen, sowie der Beschlüsse der Organe des Vereins.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus
aktiven / singenden Mitgliedern,
inaktiven / passiven / fördernden Mitgliedern
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors / Vereins unterstützen will.

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zu. Diese Berufung wird in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  • Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  • Jedes Mitglied hat das Recht auf
  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten,
  • Löschung seiner Daten.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch freiwilligen Austritt,
  2. b) durch Tod,
  3. c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer­wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv  in beleidigender Form kritisiert,
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in schriftlicher Form bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des schriftlichen Ausschlussbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 Bei Tod und Ausschluss ist der Beitrag ebenfalls bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein zur Förderung seiner Ziele erwirkt. Sie sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können für die Tagesordnung Anträge stellen. Diese Anträge sind acht Tage von der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. (ergänzende Übernahme aus § 8 Mitgl.-Versammlung letzter Absatz)

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagesätze werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Haftungsbeschränkung

  • Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge­setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  • Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck vereinbare Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Urheberrechtsklausel
Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und räumen dem Verein an den im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erarbeiteten geistigen Werken ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten, für jetzige und zukünftige Nutzungsarten die in Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ein. Ferner ist der Verein befugt, ohne Zustimmung des Mitglieds des Vereins die hier eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies betrifft sämtliche der in § 15 UrhG genannten Rechte. Bei Ausscheiden aus der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied sämtliche in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente an den Verein zurückzugeben. Dazu zählen auch Dokumentationen und Datenträger jeder Art. Weiter verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied zur Löschung sämtlicher Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes.
Das ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu bestätigen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist mindestens einmal im Laufe von drei Jahren oder nach Ablauf von drei Jahren durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Alternativ ist eine Einladung per Email oder über das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim zulässig. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch maximal drei Stimmen vertreten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Blockwahlklausel
Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang mehrheitlich beschließt.

Salvatorische Kausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die aufgrund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmige Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  3. c) Wahl des Vorstandes;
  4. d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren;
  5. e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  6. f) Genehmigung der Jahresrechung und Entlastung des Vorstandes;
  7. g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
  9. i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  10. k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des/ der Chorleiters /
  11. l) weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage von der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem geschäftsführenden Vorstand
  2. b) dem Beirat.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  1. a) der Vorsitzende
  2. b) der stellvertretende Vorsitzende
  3. c) der Schriftführer
  4. d) der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt im Rechtsverkehr und Zahlungsverkehr ab einem Betrag von € 500,– das Vier-Augen-Prinzip, wonach zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich gegenzeichnen.

Die Kernaufgaben der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden wir folgt festgelegt:
1. Vorsitzende(r)
Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien.

2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Allgemeiner Vertreter  des / der Vorsitzenden

3. Kassenwart
Erledigung sämtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Führung der Mitglieder-Datei

4. Schriftführer
Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins

Dem Beirat gehören 4 Mitglieder als Beisitzer an. Der Beirat kann durch eine Stimmenmehrheit, auf Antrag des Vorstandes, in der Mitgliederversammlung um maximal zwei weitere Beisitzer aufgestockt werden. Diese zusätzlichen Beisitzer scheiden ordnungsgemäß nach einer Amtszeit aus, so dass sich der Vorstand, soweit von ihm kein neuer Antrag vorliegt, wieder auf die Normalgröße reduziert.

Ein Beisitzer ist nur mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt, es sei denn, dem Beisitzer wurde vom geschäftsführenden Vorstand, durch einen in einer Vorstandssitzung  gefassten Beschluss, eine beschränkte Vollmacht übertragen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der verbliebenen Vorstandsmitglieder eines der übrigen Vorstands-/Beirats-Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.

Der Chorleiter / die Chorleiterin wird durch den Vorstand berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Eine Vorstandssitzung hat mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres stattzufinden. Der Chorleiter / die Chorleiterin kann beratend diesen Sitzungen beiwohnen.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben, wobei einer der Unterzeichner der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 

§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigen Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Herxheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise der Förderung des Chorgesanges.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.03.2016 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 14. April 1997 mit der Änderung vom 24. 9. 2007.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Herxheim,  den 14. März 2016